Satzung

Champagne, den 15. April 2024

I

NAME, SITZ, ZWECK, MITTEL UND RESSOURCEN

Artikel 1

NAME

1.

Die Schweizerische FibroMyalgie-Vereinigung (nachfolgend SFMV) ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2.

Sie ist eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung.

3.

Der SVFM ist ein Werk von öffentlichem Interesse und Nutzen.

Artikel 2

SITZ

1.

Der SVFM hat seinen Sitz in der Gemeinde Champagne.

Artikel 3

ZIEL

1.

verfolgt der SVFM die folgenden Ziele:

a

Unterstützung von Menschen, die von Fibromyalgie, chronischen Schmerzen und deren Angehörigen betroffen sind, vorrangig auf nationaler Ebene und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

b

Die Verbreitung von Informationen für ein besseres Verständnis dieser Krankheit und ihrer Folgen für die Betroffenen.

d

Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der medizinischen Fachwelt für diese Krankheit.

e

Die Förderung der medizinischen und pharmazeutischen Forschung, um eine bessere therapeutische Versorgung der Kranken zu erreichen.

2.

Der SVFM verfolgt keine gewinnbringenden oder kommerziellen Ziele und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Artikel 4

MITTEL

1.

Der SVFM kann jede erlaubte Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen.

Insbesondere kann der SVFM Folgendes unternehmen:

a

Information, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Prävention, Unterstützung von Fachkräften, Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen.

b.

Informationen über Therapien, sei es durch allopathische oder alternative Medizin.

c

Die Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen und kantonalen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.

d

Die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über alle spezifischen Probleme von Menschen, die von Fibromyalgie betroffen sind.

e

Die Veröffentlichung eines Bulletins "L'envol" (Der Flug), die Organisation von Konferenzen, Seminaren, Informationskampagnen etc.

Artikel 5

FINANZIELLE RESSOURCEN

1.

Die Finanzierung des SVFM erfolgt durch:

a

Mitgliedsbeiträge.

b

Einnahmen, die aus dem Vermögen des SVFM generiert werden.

c

Einnahmen aus der Erfüllung von Leistungsverträgen, Zuschüsse.

d

Beiträge von Spendern, Sponsoring, Vermächtnisse.

e

Partnerschaften.

f

Andere gesetzliche Ressourcen.

2.

Alle Ressourcen des SVFM müssen ausschließlich für die Verwirklichung seines gemeinnützigen Zwecks verwendet werden.

Artikel 6

VERANTWORTLICHKEITEN

1.

Als Sicherheit für die finanziellen Verpflichtungen des SVFM kann nur das Vermögen des SVFM dienen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Pflicht zur Zahlung der Beiträge.

II.

MITGLIEDER

Artikel 7

MITGLIEDER

1.

Der SVFM hat drei Kategorien von Mitgliedern:

a

Mitglieder

b

Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung an Personen verliehen werden, die sich um den SVFM besonders verdient gemacht haben.

Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit

c

Die Mitglieder des Komitees.

2.

Mitgliedschaft

a

Der SVFM steht allen Personen offen, die daran interessiert sind, ihn zu unterstützen und/oder von seinen Leistungen zu profitieren.

b

Ein Beitrittsgesuch ist mit den entsprechenden Formularen an das ständige Büro des SVFM zu richten. Er wird vom Vorstand ratifiziert.

Artikel 8

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1.

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt:

a

Für natürliche Personen durch Austritt, der schriftlich an das ständige Büro des SVFM zu richten ist, das den Vorstand mindestens 6 Monate vor Ende des Kalenderjahres darüber informiert (Art. 70 Abs. 2 ZGB), wobei in jedem Fall der Beitrag für das laufende Jahr vom austretenden Mitglied geschuldet bleibt.

b

Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder infolge der Auflösung der juristischen Person oder des SVFM.

Artikel 9

AUSSCHLUSS

1.

Ein Mitglied, dessen Verhalten geeignet ist, die Interessen und den ordnungsgemässen Betrieb des SVFM oder seine Ehre zu gefährden, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 65 Abs. 1 ZGB) ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, welche die seit zwei Jahren fälligen Beiträge nicht bezahlen. Die nicht bezahlten Beträge bleiben dem SVFM geschuldet.

Artikel 10

ABGABEN

1.

Die Mitglieder entrichten dem SVFM einen von der GV festgelegten Jahresbeitrag.

III.

ORGANISATION UND FÜHRUNG

Artikel 11

ORGANE DES VEREINS

1.

Die Organe des SVFM sind:

a

Die Generalversammlung (GV).

b

Der Ausschuss.

c

Das Organ der Rechnungsprüfung.

IV.

DIE GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 12

PRINZIPIEN

1.

Die Generalversammlung ist die oberste Behörde des SVFM im Sinne von Art. 64 ff. ZGB.

Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des SVFM zusammen.

Artikel 13

MACHTEN

1.

Die Generalversammlung überträgt dem Vorstand die Befugnis, den SVFM zu verwalten und zu vertreten.

2.

Die Generalversammlung behält die folgenden unveräußerlichen Befugnisse:

a

Die Annahme und Änderung der Satzung.

b

Die Ernennung, Überwachung und Abberufung der Revisionsstelle.

c

Die Ernennung, Überwachung, Entlastung und Entlassung von Vorstandsmitgliedern.

d

Die Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstands.

e

Die Genehmigung des Jahresbudgets.

f

Ausschluss von Mitgliedern.

g

Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

h

Der Beschluss zur Auflösung oder Fusion des Vereins.

i

Die Verwaltung aller Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Organe fallen.

j

Die Kenntnisnahme des Berichts der Kontrollstelle.

k

Die Genehmigung des Leitfadens und/oder der Verbandspolitik des SVFM.

l

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

Artikel 14

TAGUNGEN

1.

Ordentliche Generalversammlung

a

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

2.

Außerordentliche Generalversammlung

a

Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder gemäss Art. 64 Abs. 3 ZGB abgehalten werden. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und eine genaue Tagesordnung enthalten.

3.

Einberufung

a

Der Vorstand beruft die Sitzungen der Generalversammlung spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich ein. Die Tagesordnung der Sitzungen muss mit den Einladungen übermittelt werden.

Die Einladungen können per Post oder E-Mail verschickt werden.

4.

Vorschlag

a

Anträge, die der Generalversammlung vorgelegt werden, müssen dem Vorstand schriftlich innerhalb von fünf Wochen vor der GV eingereicht werden.

5.

Veröffentlichung

a

Die Publikationsorgane sind, die Zeitung "La Région" und das SVFM-Bulletin "L'envol".

6.

Quorum

a

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.

Vorsitz

a

Der/die Vorsitzende und in seiner/ihrer Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende (wie in Artikel 17 unten definiert), leitet die Sitzungen der Generalversammlung.

Artikel 15

BESCHLÜSSE UND STIMMRECHTE

1.

Stimmrecht

a

Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.

2.

Vollmacht

a

Mitglieder können durch eine schriftliche Vollmacht vertreten werden, die einem anderen Mitglied des SVFM erteilt wird.

3.

Modus

a

Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen.

b

Geheime Abstimmung kann für Abstimmungen oder Wahlen verlangt werden, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der anwesenden Stimmen dies verlangen.

4.

Mehrheiten

a

Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor.

b

Bei Stimmengleichheit bei der Abstimmung über einen Vorschlag wird der Vorschlag abgelehnt, kann aber erneut abgestimmt werden. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

5.

Zirkuläre Entscheidung

a

Anträge, denen alle Mitglieder des SVFM schriftlich zugestimmt haben, sind gleichbedeutend mit Beschlüssen der Generalversammlung gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB.

6.

Interessenskonflikt

a

Gemäß Artikel 68 ZGB darf ein Mitglied bei Entscheidungen in Angelegenheiten oder Verfahren des SVFM nicht abstimmen, wenn es selbst, sein Ehepartner oder seine Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie beteiligt sind.

7.

Protokolle

a

Die Sitzungen der Generalversammlung und ihre Beschlüsse werden in Protokollen niedergeschrieben.

V.

DAS KOMITEE

Artikel 16

PRINZIPIEN

1.

Rolle und Befugnisse.

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des SVFM. Er hat das Recht und die Pflicht, die Geschäfte des SVFM zu führen und ihn gemäss den Statuten zu vertreten (Art. 69 ZGB). Der Vorstand hat insbesondere alle Massnahmen zu treffen, die zur Erreichung des Zwecks des SVFM nützlich sind:

a

Die Ernennung des (der) Büroleiters (Büroleiterin) und des ständigen Personals.

b

Die Umsetzung der Entscheidungen der GV.

c

Die Umsetzung der Ziele des SVFM.

d

Die Erstellung von Reglementen und anderen Pflichtenheften.

e

Die Regelung des Unterschriftenrechts.

f

Die Bildung von Ausschüssen, Projektgruppen und Arbeitsgruppen und die Ernennung ihrer Mitglieder.

g

Die Genehmigung von Verträgen.

h

Die Vorbereitung, Organisation und Einberufung der Generalversammlung.

i

Informationen und Kontakte zu den Mitgliedern

j

Die Organisation von Veranstaltungen.

k

Die Behandlung aller Angelegenheiten, die nicht eindeutig in die Zuständigkeit anderer Organe fallen (Generalklausel).

l

Aufnahme und Austritt anderer Organisationen.

m

Die korrekte Anwendung der vorliegenden Satzung zu überwachen.

n

Die Vermögenswerte und Ressourcen des SVFM zu verwalten.

o

Interne Regelungen zu erstellen, zu ändern und durchzusetzen.

p

Beim Führen der Buchhaltung.

q

Bei Bedarf Personal einzustellen und zu beaufsichtigen.

2.

Freiwillige Arbeit

a

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es dürfen nur die effektiven Spesen und die Reisekosten entschädigt werden.

b

Die bezahlten Angestellten des SVFM können dem Vorstand nur mit beratender Stimme angehören.

Artikel 17

KOMITEE-NOMINIERUNG

1.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt.

Artikel 18

ZUSAMMENSETZUNG

1.

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die vorrangig nach ihrer Verfügbarkeit ausgewählt werden. Mindestens ein unterschriftsberechtigtes Mitglied muss in der Schweiz wohnhaft sein.

2.

Der Vorstand ernennt aus seinen Reihen den/die Vorsitzende/n sowie alle anderen Funktionen, die er für sinnvoll erachtet.

Artikel 19

WIDERRUF, RÜCKTRITT UND VERTRETUNG

1.

Widerruf.

a

Das Mandat eines Vorstandsmitglieds kann von der Generalversammlung abberufen werden, insbesondere wenn er oder sie seine oder ihre Pflichten gegenüber dem SVFM verletzt hat oder nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben korrekt zu erfüllen.

2.

Rücktritt.

a

Die Mitglieder des Komitees können jederzeit zurücktreten, indem sie eine schriftliche Erklärung an den/die Vorsitzende/n des Komitees richten, in der sie das Datum angeben, an dem ihr Rücktritt wirksam wird.

3.

Repräsentation.

a

Der Verein ist rechtsgültig vertreten und verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern und/oder jedem anderen Leiter oder Vertreter, der zu diesem Zweck vom Vorstand in einer Vollmacht bestimmt wurde.

Artikel 20

TAGUNGEN

1.

Versammlungen.

a

Der Ausschuss tritt so oft wie nötig, aber mindestens viermal im Jahr zusammen.

2.

Modus.

a

Die Mitglieder des Komitees können per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder persönlich an einer Sitzung des Komitees teilnehmen und Entscheidungen treffen.

3.

Einberufung.

a

Der/die Vorsitzende des Komitees beruft die Sitzungen des Komitees mindestens 15 Tage im Voraus ein. Wenn dringende Umstände dies rechtfertigen, kann der/die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung mit einer Frist von drei Tagen einberufen.

Artikel 21

ENTSCHEIDUNGSFINDUNG

1.

Stimmen und Mehrheiten.

a

Jedes Mitglied des Komitees hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die vorliegenden Statuten des SVFM keine anderen Mehrheiten vorsehen. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.

2.

Rundentscheidungen.

a

Beschlüsse des Ausschusses können auch rechtsgültig auf dem Zirkularweg, einschließlich per E-Mail, gefasst werden.

3.

Protokolle.

a

Die Sitzungen des Ausschusses und seine Entscheidungen werden in Protokollen festgehalten.

Artikel 22

STÄNDIGES BÜRO

1.

Das Ständige Büro ist das Verwaltungszentrum des SVFM.

2.

Die Zuteilung des Personals wird in einem Pflichtenheft geregelt.

VI.

SONSTIGE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

SECRETARIAT

1.

Der Vorstand kann Personal einstellen, um die laufenden Geschäfte des SVFM zu führen.

Artikel 24

REVISIONSSTELLE

1.

Obligatorisches Organ.

a

Soweit dies nach schweizerischem Recht (Art. 69b90 ZGB) erforderlich ist, wählt die Generalversammlung eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die die Jahresrechnung des SVFM prüft und der Generalversammlung einen ausführlichen Bericht vorlegt.

b

sicherzustellen, dass die satzungsgemäßen Regeln des SVFM (Satzung und Geschäftsordnung) eingehalten werden.

2.

Fakultatives Organ.

a

Der SVFM, der nicht der Pflicht unterliegt, eine externe Revisionsstelle zu ernennen, kann dennoch beschließen, eine vom Vorstand unabhängige Rechnungsprüfungsstelle zu ernennen, die einen Bericht zuhanden der Generalversammlung erstellen muss.

Artikel 25

BUCHHALTUNG

1.

Konten.

a

Der Ausschuss erstellt für jedes Rechnungsjahr die nach geltendem Recht erforderlichen Abschlüsse.

2.

Übung.

a

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 26

AUFLÖSUNG

1.

Auflösung.

a

Im Falle der Auflösung des SVFM führt der Vorstand die Liquidation des SVFM durch. Die Vermögenswerte des SVFM werden in erster Linie zur Tilgung seiner Schulden verwendet. Die verbleibenden Vermögenswerte werden vollständig einer Institution zugewiesen, die von der Steuerbefreiung profitiert und einen ähnlichen Zweck verfolgt. In keinem Fall darf das Vermögen an die natürlichen Gründer und Gründerinnen oder die Mitglieder zurückfallen oder zu deren Gunsten ganz oder teilweise und in irgendeiner Weise verwendet werden.

Artikel 27

SATZUNGSÄNDERUNG

1.

Änderung der Satzung.

a

Anträge auf Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des SVFM an der GV gestellt werden und müssen auf der Traktandenliste der GV aufgeführt werden.

b

Vorschläge zur Änderung der Statuten bezüglich des Namens des SVFM, seines Sitzes und seines/seiner Zwecks/Ziele müssen vorgängig dem Vorstand unterbreitet und anschliessend von der GV bestätigt werden. (Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen).

Artikel 28

ERSATZRECHT

1.

Stellvertretendes Recht.

a

Sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

b

Im Falle eines Übersetzungskonflikts ist die französische Fassung dieser Satzung maßgeblich.

c

Der Gerichtsstand ist am Sitz des SVFM.

Schweizerische FibroMyalgie-Vereinigung

Vorsitzender

Philippe Schüpbach

Sekretärin für Buchhaltung

 

Sandrine Frey

Champagne, den 15. April 2024

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