Yverdon-les-Bains, 28. März 2015

 

I Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1

 

 

Name, Sitz

1

Die Schweizerische Fibromyalgie-Vereinigung (SFMV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

2

Sie ist eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung.

 

3

Die Schweizerische Fibromyalgie-Vereinigung ist ein Werk von öffentlichem Interesse und Nutzen.

 

4

Der Sitz befindet sich in Yverdon-les-Bains.

 

Art. 2

 

 

Zweck, Aufgaben

1

Die Schweizerische Fibromyalgie-Vereinigung unterstützt Menschen, die von Fibromyalgie betroffen sind, und sensibilisiert die Öffentlichkeit und die medizinische Fachwelt für das Thema Fibromyalgie. Sie hat folgende Ziele:

a     die Selbsthilfe und Unterstützung von Fibromyalgie-Patienten und ihren Angehörigen,

b     Verbreitung von Informationen für ein besseres Verständnis dieses Syndroms und seiner Folgen für die Betroffenen.

c     Förderung der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Hinblick auf eine bessere therapeutische Versorgung der Kranken.

 

2

Die Schweizerische Fibromyalgie-Vereinigung setzt folgende Mittel ein, um ihren Auftrag zu erfüllen:

a     Information, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Prävention, Unterstützung von Fachkräften, Unterstützung von Hilfswerken.

b Informationen über Therapien, sei es durch allopathische oder nicht-konventionelle Medizin,

c     Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen und kantonalen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen,

d     Information der Behörden und der Öffentlichkeit über alle spezifischen Probleme von Menschen, die von Fibromyalgie betroffen sind,

e     Veröffentlichung eines Bulletins "L'Envol", Organisation von Konferenzen, Seminaren, Informationskampagnen usw.

 

3

Der SVFM hilft Betroffenen und ihren Angehörigen vorrangig auf nationaler Ebene und im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

II Mitglieder

 

Art. 3

 

 

Mitglieder

1

Der SVFM hat zwei Kategorien von Mitgliedern:

a die Mitglieder

b Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann von der GV an Personen verliehen werden, die sich um den SVFM besonders verdient gemacht haben.

Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit

Mitgliedschaft

2

Der SVFM steht allen Personen offen, die daran interessiert sind, ihn zu unterstützen und/oder von seinen Leistungen zu profitieren.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist zusammen mit den entsprechenden Formularen an das Ständige Büro des SVFM zu richten. Er wird vom Vorstand ratifiziert.

Kündigung

3

 

 

4

Die schriftliche und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehene Austrittserklärung ist über das Präsidium an den Vorstand zu richten, der sie zur Kenntnis nimmt. Er wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr zu entrichten.

Mitglieder, die ihre Beiträge zwei Jahre lang nicht bezahlt haben, gelten als ausgetreten. Nicht gezahlte Beträge bleiben dem Verein geschuldet.

Ausschluss

5

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem SFMV nicht nachkommen oder gegen dessen Interessen handeln, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidungskompetenz liegt hierbei bei der GV,(Art. 65 Abs. 1 ZGB) auf Vorschlag des Vorstandes.

 

Art. 4

 

 

Beiträge

 

Die Mitglieder entrichten dem SVFM einen von der GV festgelegten Jahresbeitrag.

 

III Organisation

 

Art. 5

 

 

Organe

 

 

Die Organe des SVFM sind :

a die Generalversammlung (GV),

b der Ausschuss,

c das Kontrollorgan

 

Art. 6

 

 

Generalversammlung (GV)

1

Die GV ist das oberste Organ des SVFM. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Verbandes zusammen.
Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt.
Die Einladung zur GV mit der Tagesordnung muss spätestens drei Wochen vor dem Datum der Versammlung schriftlich verschickt werden. Andere Mitteilungen können auch per E-Mail erfolgen.

Die Publikationsorgane sind das Schweizerische Handelsamtsblatt und das Bulletin des Vereins "L'envol".

Außerordentliche GV

2

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden (Art. 64 Abs. 3 ZGB).

Die Abhaltung einer außerordentlichen GV muss durch eine Einladung erfolgen, die mindestens einen Monat im Voraus verschickt wird und die Tagesordnung und die Anträge enthält.

Quorum, Abstimmung und Wahlen

3

Jede GV, die gemäß den Bestimmungen der Satzung einberufen wurde, ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen.

Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der anwesenden Stimmen kann für Abstimmungen oder Wahlen eine geheime Abstimmung verlangt werden.

Bei Stimmengleichheit bei der Abstimmung über einen Vorschlag wird der Vorschlag abgelehnt, kann aber erneut abgestimmt werden. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

Die Mitglieder des Ausschusses haben kein Stimmrecht bei Angelegenheiten, die sie selbst betreffen.

Zuweisungen

4

Die Aufgaben des GA sind folgende:

a Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen sowie der Kontrollstelle.

b Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes.

c Kenntnisnahme des Berichts der Kontrollstelle.

d Genehmigung des Haushalts.

e Genehmigung des Leitfadens und/oder der Verbandspolitik des SVFM.

f Änderung der Satzung.

g Festsetzung der Beiträge.

h Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

i Abstimmung über Vorschläge jeglicher Art.

j Bearbeitung von Beschwerden.

k Fusion oder Auflösung des SVFM.

 

Art. 7

 

 

Ausschuss

1

Der Vorstand ist das leitende Organ des SVFM, den er nach aussen vertritt. Er trägt die Verantwortung gegenüber der GV

Zusammensetzung

 

2

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vorrangig nach ihrer Verfügbarkeit ausgewählt werden. Alle sind ehrenamtlich tätig.

Aufgabenverteilung, Entscheidungsfindung, Sekretariat 

3

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er übernimmt die Verteilung der Aufgaben unter den einzelnen Mitgliedern und bestimmt seinen Präsidenten.

Das ständige Büro erledigt die Verwaltungsaufgaben. Diese Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten

Zuweisungen

4

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a Ernennung des (der) Büroleiters (Büroleiterin) und des ständigen Personals.

b Umsetzung der Beschlüsse der GV.

c     Umsetzung der Ziele des SVFM.

die Erstellung von Vorschriften und Spezifikationen.

egelung des Unterschriftenrechts.

f Bildung von Ausschüssen, Projektgruppen und Arbeitsgruppen und Ernennung der Mitglieder.

g Genehmigung von Verträgen.

h Vorbereitung und Organisation der GV.

i Informationen und Kontakte zu den Mitgliedern.

j Organisation von Veranstaltungen.

k Behandlung aller Angelegenheiten, die nicht eindeutig in die Zuständigkeit anderer Organe fallen (Generalklausel).

l Aufnahme und Austritt anderer Organisationen.

 

Art. 8

 

 

Kontrollorgan

1

Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung bestimmt, sofern der Verein nicht nach Art.69 b ZGB eine Revisionsstelle benötigt.

 

2

Die Kontrollstelle prüft, ob die vom Kassierer vorgelegte Buchhaltung mit den Belegen übereinstimmt und erstellt jedes Jahr einen schriftlichen Bericht zuhanden der GV.

Art. 9

 

 

Ständiges Büro

1

Das Ständige Büro ist das Verwaltungszentrum des SVFM.

 

2

Die Zuteilung des Personals wird in einem Pflichtenheft geregelt.

 

IV Ressourcen

 

Art. 10

 

 

Finanzierung

1

Die Finanzierung des SVFM erfolgt durch :

 

 

a die Mitgliedsbeiträge.

b die Gewinne aus den Aktivitäten.

c Einnahmen aus der Erfüllung von Leistungsverträgen, Subventionen.

d Beiträge von Spendern, Sponsoring, Vermächtnisse.

e die verschiedenen Einkünfte.

 

Art. 11

 

 

Verantwortlichkeiten

 

Als Sicherheit für die finanziellen Verpflichtungen des SVFM kann nur das Vermögen des SVFM dienen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Pflicht zur Zahlung der Beiträge.

 

V Verschiedenes

 

Art. 12

 

 

Änderung der Satzung

1

Anträge auf Statutenänderungen können der GV vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des SVFM unterbreitet werden und müssen auf der Traktandenliste der GV aufgeführt sein.

 

2

Vorschläge zur Änderung der Statuten bezüglich des Namens des Vereins, seines Sitzes und seines/seiner Zwecks/Ziele müssen vorab dem Vorstand vorgelegt und dann von der GV bestätigt werden. (Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen).

Art. 13

 

 

Auflösung und Liquidation

1

Der Beschluss, den SVFM aufzulösen, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der GV abgegebenen gültigen Stimmen.

 

2

Im Falle der Auflösung wird ein allfällig verbleibendes Vermögen einer oder mehreren schweizerischen und aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks steuerbefreiten Vereinigungen zugeführt, die einen ähnlichen Zweck wie der SVFM verfolgen.

 

Art. 14

 

 

Übung

 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 15

 

 

Schlussbestimmungen

1

Die französische Fassung dieser Satzung ist maßgebend.

 

2

Der Gerichtsstand ist am Sitz des SVFM.

 

Schweizerische FibroMyalgie-Vereinigung

 

                                                                           Präsident Verwaltungssekretärin

 

                                                                      Henri P. Monod Annick Unger

                                                                                  

Yverdon-les-Bains, den 28. März 2015

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